Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes für die Beseitigung und den Rückschnitts von Bäumen, Sträuchern und Hecken

Zulässigkeit des Rückschnitts von Bäumen, Sträuchern und Hecken:

Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gelten seit dem 01.03.2010 strengere Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes für die Beseitigung und den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern. Ziel des allgemeinen Artenschutzes ist es, den Vögeln in der Brutzeit zwischen dem 01. März und 30. September weder durch Fällungen noch durch Schnittmaßnahmen unnötig Nist- und Brutstätten zu entziehen.

Gegebenenfalls muss daher die beabsichtigte Maßnahme so organisiert werden, dass Fällungen und Schnittmaßnahmen außerhalb der oben genannten Brutzeit durchgeführt werden.

Betroffen sind davon grundsätzlich erst einmal alle Sträucher, Hecken und andere Gehölze und zum Teil auch Bäume.

Einige Maßnahmen an Gehölzen sind jedoch weiterhin ganzjährig erlaubt. Ganzjährig erlaubt ist vor dem Hintergrund des allgemeinen Artenschutzes insbesondere Folgendes:

  • Das Fällen oder Beschneiden von Bäumen in gärtnerisch genutzten Grundstücken, also in den üblichen Hausgärten sowie von Bäumen im Wald.
  • Der schonende Form- und Pflegeschnitt bei Hecken und Sträuchern, bei dem der jährliche Zuwachs entfernt wird. Das vollständige Entfernen von Hecken und Sträuchern muss dagegen in den Monaten Oktober bis Februar geschehen.
  • Der fachgerechte, schonende Form- und Pflegeschnitt an Bäumen in Grünanlagen, Sportplätzen, Straßengräben, in Parks und parkartigen Beständen in Wohnanlagen.
  • Die Fällung von Bäumen oder das Durchführen von Schnittmaßnahmen zur notwendigen Gefahrenabwehr nach vorheriger Rücksprache und Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde.

Besonderer Artenschutz:

Bei sämtlichen Maßnahmen sind jedoch immer die Belange des besonderen Artenschutzes zu beachten. Bei Vorkommen geschützter Arten in den Gehölzbeständen (z.B. Vögeln oder Fledermäusen) dürfen die Arbeiten nicht durchgeführt werden. In diesen Fällen ist immer die untere Naturschutzbehörde vor Durchführung der Maßnahme zu informieren.

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