Forstfeuer

Die Verwaltungsgemeinschaft Buch informiert aus gegebenem Anlass über die gesetzliche Regelung zum Entzünden und Betreiben eines offenen Feuers (Forstfeuer).


Grundsätzlich bedarf jeder, der in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 Meter davon ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben will eine Erlaubnis (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Waldgesetz für Bayern – BayWaldG). Diese Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG).


Von der Erlaubnispflicht ist unter anderem befreit, der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt (Art. 17 Abs. 4 Nummer 1 BayWaldG).
Nach § 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (Bayerische  Pflanzenabfall-Verordnung – PflAbfV) dürfen pflanzliche Abfälle, die in anderen als den in § 3 PflAbfV genannten Gärten (=Betriebe des Erwerbsgartenbaus), in Parkanlagen, beim Forst- und beim Almbetrieb sowie beim Ausbau und bei der Unterhaltung von Verkehrswegen, Wasserkraftanlagen und Gewässern anfallen, dort, wo sie angefallen sind, unter Beachtung des § 2 Abs. 4 PflAbfV verbrannt werden.


Demnach sind Forstfeuer nur unter folgenden Voraussetzungen ohne Erlaubnis zulässig:
• Nur Waldbesitzer und Personen, die in seinem Wald beschäftigt sind dürfen Feuer anzünden und betreiben (Art. 17 Abs. 4 Nummer 1 BayWaldG).
• § 2 Abs. 4 PflAbfV:
 - Satz 1: Nur außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile und nur an Werktagen zwischen 6 und 18 Uhr. Feuer im innerörtlichen Bereich sind  somit ausgeschlossen.
 - Satz 2: Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklungen sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.
 - Satz 3: vorgeschriebene und sonst zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlichen Abstände von Wohngebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie von Waldrändern, Rainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten Gegenständen sind einzuhalten (siehe unten § 4 Verordnung über die Verhütung von Bränden – VVB)
 - Satz 4: Das Feuer ist ständig zu überwachen und so zu löschen, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.
 - Satz 5: Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und, dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.


• § 4 VVB:
 - Abs. 1 Satz 2: offene Feuerstätten müssen von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m entfernt sein
 - Abs. 3: Feuerstätten dürfen bei starkem Wind nicht betrieben werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.


Da es der Verwaltung nicht möglich ist, die vorgenannten Erfordernisse zum Entzünden eines Feuers im notwendigen Umfang zu prüfen, nimmt die  Verwaltungsgemeinschaft Buch künftig keine Meldungen von privaten Feuern mehr entgegen. Die Einhaltung der Vorschriften obliegt dem Betreiber des Feuers auf eigene Gefahr.

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